(im Volksmund auch zutreffend Mehrwertsteuer genannt)
Das deutsche Umsatzsteuersystem hat sich trotz der Reformen Anfang der neunziger Jahre (EG-Binnenmartkt) seit fast 50 Jahren bewährt und ist eine hohe und beständige Einnahmequelle für den Fiskus. Lediglich das Steueraufkommen durch die Lohnsteuer ist höher.
Das Prinzip ist einfach aber genial. Auf jeder Stufe des Warensystems ist der handelnde Unternehmer verpflichtet die Steuer für seinen geschaffenen Mehrwert (daher auch der Name) an das Finanzamt abzuführen. Dies läst sich am besten durch ein Beispiel aus dem Handel verdeutlichen:
Das deutsche Umsatzsteuersystem hat sich trotz der Reformen Anfang der neunziger Jahre (EG-Binnenmartkt) seit fast 50 Jahren bewährt und ist eine hohe und beständige Einnahmequelle für den Fiskus. Lediglich das Steueraufkommen durch die Lohnsteuer ist höher.
Das Prinzip ist einfach aber genial. Auf jeder Stufe des Warensystems ist der handelnde Unternehmer verpflichtet die Steuer für seinen geschaffenen Mehrwert (daher auch der Name) an das Finanzamt abzuführen. Dies läst sich am besten durch ein Beispiel aus dem Handel verdeutlichen:
- Ein Unternehmer erschafft einen Gegenstand und verkauft diesen an den Großandel für EUR 50,00. Die hierfür von Ihm an das Finanzamt abzuführende Steuer beträgt EUR 9,50 (19% von EUR 50,00). Der Mehrwert beträgt EUR 50,00. 19% hiervon sind EUR 9,50.
- Der Großhändler verkauft die Ware an den Endverbraucher für EUR 200,00 (zzgl. 19% Umsatzsteuer) = 238,00 EUR weiter. Jetzt darf der Großhändler von "seiner" Steuerlast i.H. von 38,00 EUR die an den Unternehmer gezahlte Umsatzsteuer abziehen (= - 9,50) und muss somit an das Finanzamt nur 28,50 EUR zahlen. Der vom Größhändler geschaffene Mehrwert beträgt EUR 150 (EUR 200,00 Verkaufspreis abzüglich sein Wareneinkauf in Höhe von EUR 50,00). 19% hiervon sind EUR 28,50
- Der Endverbraucher kann die Umsatzsteuer nicht abziehen und trägt somit die gesamte Steuer. (EUR 38,00)
Damit der Großhändler die sogenannte "Vorsteuer" also seine an den Unternehmer gezahlte Umsatzsteuer abziehen darf, verlangt der Gesetzgeber die Vorlage eine ordnungsmäßigen Rechnung.
Eine ordnungsgemäßige Rechnung hat nach § 14 Abs. 4 UStG folgende Angaben zu enthalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
- die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt fur Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- das Ausstellungsdatum
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
- den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des § 14 Absatzes 5 Satz 1 UStG den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für Lieferung oder sonstige Leistung (§10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist
- den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt
- in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.