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Skip to main contentAufgrund der Fördermöglichkeiten entscheiden sich mittlerweile immer Mehr Hausbesitzer für die Installation eine Photovoltaikanlage auf Ihren Dächern. Insbesondere die zugesicherte Einspeisevergütung als auch der immer höhere Wirkungsgad der Anlagen machen eine Investition sinnvoll. Letztedlich spielen aber auch für viele Personen die steuerlichen Konsequenzen eine wichtige Rolle, denn hier können zusätzlich Steuern gespart werden.
Noch ein wichtiger Hinweis: Dieser Artikel soll Ihnen einen Überblick auf die derzeitige Rechtslage verschaffen und darf nicht auf einen konkreten Einzelfall ohne verherige sachkundige Überprüfung verwendet werden. Auch kann und soll der Artikel keine persönliche Beratung ersetzen.
Verstehen Sie also den Artikel so wie er ist: Ein Appetitanreger, der Interesse auf eine weitere Beratung machen soll.
Wer eine Anlage zur Erzeugung von Solarstrom betreibt, nutzt regelmäßig einen Teil der Energie für sich selber, den Rest der Energie speist er in das Netz der am Markt tätigen Netzbetreiber ein.
Rechtsgrundlage hierfür sind die versch. Gesetze für den 'Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)' z.B. für Inbetriebnahme vom 1.8.2004 bis 31.12.2008 das EEG 2004 (BGBl 2004 I S. 1918), seit dem 1.1.2009 gilt das EEG vom 25.10.2008 (BGBl 2008 I S. 2074).
Die genannten Gesetze regeln die Verpflichtung des Netzbetreibers Solaranlagen unverzüglich vorrangig ans Netz anzuschließen und den übernommenen Strom zu vergüten.
Soweit der jeweilige Betreiber eine Einkunftserzielungsabsicht hat, sind diese Vergütungen einkommensteuerpflichtig. Das bedeutet, dass nicht nur ökologische, sondern auch ökonomische Gründe für die Installation entscheidend sein müssen, dh es muss über die Jahre hinweg gesehen ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielt werden.
Umsatzsteuerlich sind die Betreiber Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (tatsächliche Stromlieferung), mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Die Umsatzsteuer auf die Anschaffungskosten können sofort beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Hinweis: Gem. BFH-Urteil vom 11.4.2008 V R 10/07) muss die Zuordnung, dh. die Geltendmachung der Vorsteuer 'zeitnah' erfolgen.
Alternativ können bei nicht Überschreiten der Umsatzgrenzen der Unternehmer die Kleinunternehmer-Option ausüben. Dies hat zur Folge, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss, allerdings darf auch keine Vorsteuer aus der Anschaffung und Betrieb abgesetzt werden.
Der Betreiber einer Photovoltaikanlage muss zeitnah die Gewerbeanmeldung und die Unternehmereigenschaft prüfen und entsprechende Meldungen beim Gewerbeamt und Finanzamt einreichen.
In der Regel muss er unterjährig Umsatzsteuervoranmeldungen und am Jahresende eine Gewinnermittlung (Einnahmen-Überschuss-Rechnung), sowie eine Gewerbsteuer- und Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt vorlegen.
Die Solarmodule sind speziell für die Integration in geneigte Dächer konzipiert und übernehmen eine Doppelfunktion: solare Stromerzeugung und Dacheindeckung (anstelle von Dachziegeln)
Steuerlich handelt es sich bei diesen Module um Gebäudebestandteile und damit um ein abnutzbares unbewegliches Wirtschaftsgut. Es teilt das Schicksal des Gebäudes. Eine gesonderte Abschreibung ist nicht möglich. Die Anschaffungskosten sind daher auf die Nutzungsdauer des Gebäudes - in der Regel 50 Jahre - zu verteilen. Bei einem späteren Umbau ist zu prüfen ob es sich steuerlich bei der Maßnahme um einen handelt, Instandhaltung oder die Schaffung eines neuen Wirtschaftsgütes (siehe 2.) handelt. Für weitere Informationen und eine genaue Überprüfung sprechen Sie mich an!
Ein Vorsteuerabzug auf die Anschaffungskosten ist bei vorliegen der übrigen Voraussetzungen zulässig.
Die Solarmodule sind mittels Trägerkonstruktion auf den Dächern montiert.
Steuerlich handelt es sich um eine sog. Betriebsvorrichtung (abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut).
Ggfs kann im Jahr vor der Anschaffung ein Investitionsabzugsbetrag (bis zu 40% der AHK) geltend gemacht werden.
Ggfs ist neben der linearen AfA (5% = 20 Jahre ND) eine Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG (20%; verteilbar auf das Jahr der Anschaffung und die vier folgenden Jahre).
Hinweis: Zu den detaillierten Voraussetzungen fragen Sie bitte!
Umsatzsteuer: wie oben
Die Solarmodule sind auf Trägerkonstruktion auf Freiflächen montiert.
Einkommensteuerlich handelt es sich hierbei stets um Betriebsvorrichtungen, dh abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut.
Umsatzsteuer: wie oben