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Einkommensteuer

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Grundzüge des deutschen Einkommensteuerrechts:

Der Einkommensteuer unterliegen alle natürlichen Personen, die bestimmte Einkünfte erzielen, während juristische Personen, also in erster Linie die Kapitalgesellschaften, nach dem Körperschaftsteuergesetz besteuert werden.

Alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind unbeschränkt mit Ihrem Welteinkommen einkommensteuerpflichtig, grundsätzlich unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit.


§8 AO Wohnsitz

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

§ 9 AO Gewöhnlicher Aufenthalt

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er diesen Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs- Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

Natürliche Personen, auch deutsche Staatsangehörige, die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind prinzipiell nur beschränkt einkommensteuerpflichtig, d. h. nur mit bestimmten inländischen Einkünften (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung).

Die Besteuerung der Personengesellschaften (z.B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG) erfolgt nicht auf Ebene der Gesellschaft und diese unterliegen somit nicht der Körperschaftsteuer. Die in der Personengesellschaft erzielten Gewinne oder Verluste werden anhand der sogenannten "einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns" festgestellt und auf die Gesellschafter der Personengesellschaften verteilt. Dort werden die anteilig ermittelten Einkünfte einer entsprechenden Einkunftsart zugeordnet und der Einkommensteuer unterworfen.

Folgende Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie
  7. sonstige Einkünfte

Die Lohnsteuer, erhoben auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, stellt weder eine gesonderte Steuerart dar, noch liegt eine gesonderte Einkunftsart vor. Die Lohnsteuer unterscheidet sich von der Besteuerung der übrigen einkommensteuerpflichtigen Einkünfte lediglich in der Art der Steuererhebung. Sie wird vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt abgeführt, während sonst die Besteuerung der anderen Einkünfte erst aufgrund der Steuererklärung des Steuerpflichtigen erfolgt (veranlagte Einkommensteuer).

Die Ermittlung der Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit erfolgt entweder durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen (Überschussrechnung).

Kaufleute, die im Handelsregister pflichtgemäß oder freiwillig eingetragen sind, haben das Betriebsvermögen nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen. Steuerrechtlich spricht man bei der zu ermittelnden Differenz von Gewinn. Betriebsausgaben, deren Abzugsfähigkeit im einzelnen im § 4 Abs. 4 und § 5 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt ist, sind nur die Aufwendungen, die durch den Betrieb oder den selbständig ausgeübten Beruf veranlasst sind.

Bei den übrigen Einkunftsarten sind zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart alle Aufwendungen abzuziehen, die zum Erwerb, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen beitragen (Werbungskosten). Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten, so ergibt sich die Summe der Einkünfte aus der Zusammenrechnung der einzelnen positiven wie negativen Ergebnisse und Verluste.

Bestimmte im Gesetz abschließend aufgezählte Ausgaben können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden und vermindern so das zu versteuernde Einkommen, das die Bemessungsgrundlage für die zu entrichtende Einkommensteuer bildet.

Im Hinblick auf den Grundfreibetrag, die niedrigsten und höchsten Steuersätze ergibt sich folgender Einkommensteuertarif (Grundtarif für Ledige):

Jahr

Eingangsbereich

Eingangs

Spitzenbereich

Grund-Freibetrag in €

Steuersatz
in %

Steuersatz in %

ab zu versteuerndem Einkommen in €

2002

7 235

19,9

48,5

55 008

2003

7 235

19,9

48,5

55 008

2004

7 664

16,0

45,0

52 152

seit 2005 7 664 15,0 42,0 52 152
seit 2007 Reichensteuer + 3% ab 250.000 €