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Künstlersozialkasse

Für viele Unternehmer besteht eine unwissentliche Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse

Die meisten Selbstständigen und Unternehmer gelten zumeist unwissentlich als "Verwerter" künstlerischer oder publizistischer Leistungen, da zum einem die Künstlersozialkasse den meisten unbekannt ist und zum anderen die Abgabepflicht nicht den sonst üblichen Merkmalen der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Künstlersozialkasse

Freischaffende Künstler und Publizisten haben zumeist stark schwankende Einnahmen und genießen durch das am 01.01.1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sozialen Schutz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Zur Durchführung der Künstlersozialversicherung wurde die Künstlersozialkasse geschaffen. Die Künstlersozialkasse (KSK) hat im Wesentlichen zwei Aufgabenbereiche:

  • Zum einen prüft die KSK die Zugehörigkeit von Künstlern und Publizisten zum versicherungspflichtigen Personenkreis. Wenn die im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen der Versicherungspflicht vorliegen, erlässt sie Bescheide über Beginn, Umfang und ggf. Ende der Versicherungspflicht.
  • Zum anderen zieht die KSK den Beitragsanteil der Versicherten, die Künstlersozialabgabe der abgabepflichtigen Unternehmen sowie den Bundeszuschuss ein.

Für die Durchführung der eigentlichen Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung ist die KSK aber nicht zuständig. Sie meldet die versicherten Künstler und Publizisten lediglich bei den Kranken- und Pflegekassen (Allgemeine Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Betriebs- und Innungskrankenkassen) und bei der allgemeinen Rentenversicherung an und leitet die Beiträge dorthin weiter. Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis (Rente, Krankengeld, Pflegegeld etc.) erbringen ausschließlich die Träger der Rentenversicherung und die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Somit übernimmt die KSK als virtueller Arbeitgeber den Einbehalt und Abführung der Sozialabgaben von im übrigen selbständig bzw. freiberuflich tätigen Unternehmern!

Finanziert wird die KSK durch Umlagen der Mitglieder und zu ca. 60 Prozent von den "Verwertern" künstlerischer und publizistischer Leistungen.

Abgabepflicht

Verwerter von künstlerischen und publizistischen Leistungen ist zum Beispiel jeder Unternehmer der Werbematerial, Pressemitteilungen oder Internetseiten an externe Dienstleister vergibt oder Künstler bei öffentlichen Betriebsfesten engagieren.

Da die wenigsten Freiberufler und Gewerbetreibenden sämtliche kreativen Tätigkeiten komplett in Eigenregie erledigen, unterliegen praktisch alle Selbständigen der Künstlersozialabgabe.

Beispiele für Leistungen, auf die die Sozialabgabe anfällt:

  • Gestaltung geschäftlicher Internetseiten, Anzeigen, Flyer, Broschüren etc.,
  • Presse-, PR- und Werbetexte,
  • Musiker, Clowns oder DJs für den Tag der offenen Tür oder das Betriebsfest.

Ein einzelner Auftrag (z. B. die einmalige Entwicklung des Website-Designs bei der Gründung) führt noch nicht zur Abgabepflicht. Sobald jedoch mehr als drei Aufträge pro Jahr erteilt werden, kann nicht mehr von "nur gelegentlichen" Aufträgen die Rede sein. Dann ist die Künstlersozialabgabe auf die gesamte Honorarsumme fällig. Über die an Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte müssen gesonderte Aufzeichnungen geführt werden. Das kann im Rahmen der normalen Buchführung auf einem separaten Konto geschehen oder aber in Form von Nebenrechnungen.


Nicht abgabepflichtig sind:

  • Zahlungen an juristische Personen
  • die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- und Bewirtungskosten)
  • Entgelte, die im Rahmen der so genannten Übungsleiterpauschale in Höhe von 1.848 EUR jährlich (ab 2007: 2.100 EUR jährlich) steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind ( § 3 Nr. 26 EStG).

Beitragshöhe

Auf die gezahlten Honorare muss der Unternehmer die sogenannte Künstlersozialabgabe von zurzeit 5,2 Prozent bei der KSK anmelden und ahlen. Und das bis zu fünf Jahre rückwirkend. Ob der jeweilige Auftragnehmer tatsächlich Mitglied in der Künstlersozialkasse ist, spielt dabei keine Rolle.

Praktische Durchführung der Künstlersozialabgabe an die KSK

Zum 31.03. des Folgejahres sind die im abgelaufenen Jahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte auf dem hierfür vorgesehenen Formular an die KSK zu melden. Anhand dieser Meldung erfolgt dann eine Abrechnung für das Vorjahr. Unterjährig erhebt die KSK Vorauszahlungen.

Basis für die Berechnung der Vorauszahlungen, die für die Zeit vom März des laufenden Jahres bis zum Februar des Folgejahres in gleicher Höhe zu leisten sind, sind die Entgelte des Vorjahres. Multipliziert man ein Zwölftel der Jahresentgelte mit den jeweils geltenden Abgabesätzen ergibt sich die monatliche Vorauszahlung. Die Höhe der Vorauszahlungen wird von der KSK mitgeteilt.

Beispiel:
Ein abgabepflichtiger Unternehmer hat für das Jahr 2007 eine Entgeltsumme von 48.000,00 EURO gemeldet.

Berechnungsgrundlage für die monatlichen Vorauszahlungen für März 2008 bis Dezember 2008 ist jeweils ein Zwölftel der für 2007 gemeldeten Entgeltsumme (= 4.000,00 EURO). Die Multiplikation der auf einen Monat entfallenden Entgeltsumme mit dem für 2008 geltenden Vomhundertsatz in Höhe von 4,9 % ergibt die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen, die für die Zeit von März 2008 bis Dezember 2008 zu entrichten sind (= 196,00 EURO). Dieser Beitrag ist auch für die Monate Januar und Februar 2009 zu zahlen.

Ab März 2009 richten sich die Vorauszahlungen nach der für 2008 gemeldeten Entgeltsumme und dem Abgabesatz für 2009. Mit der endgültigen Abrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres und Abgabe der Jahresmeldung werden Überzahlungen und Fehlbeträge, die sich eventuell durch die pauschalen Vorauszahlungen ergeben haben, ausgeglichen.

Betriebsprüfungen

Seit Mitte 2007 kümmert sich der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung (vormals: BfA) bei seinen obligatorischen Betriebsprüfungen auch darum, ob die Künstlersozialabgabe entrichtet worden ist. Nach und nach soll so die vollständige Erfassung aller abgabepflichtigen Auftraggeber erreicht werden. Ziel ist eine möglichst große Beitragsgerechtigkeit.

Wird bei einer Prüfung festgestellt, dass die Abgabe nicht gezahlt worden ist, müssen die betroffenen Unternehmen die Beiträge für die letzten fünf Jahre nachzahlen. Fehlen die für die Berechnung erforderlichen Unterlagen, wird die Honorarsumme geschätzt. Die Erfahrungen aus dem Steuerrecht zeigen, dass Schätzungen selten zugunsten des Abgabepflichtigen ausfallen. Hinzu kommt: Verstöße gegen die Melde- und Abgabepflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld zwischen 5.000 Euro und 50.000 Euro geahndet werden können. Angesichts der wenig bekannten Rechtslage sind gegenüber kleineren Unternehmen bislang zwar noch keine drakonischen Strafen verhängt worden. Ungeachtet dessen sollten Sie sich aber Klarheit darüber verschaffen, ob Ihr Unternehmen von der Regelung betroffen ist und wie Sie damit umgehen wollen.