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Skip to main contentDie Finanzverwaltung ist ab dem 01.01.2018 berechtigt ohne vorherige Ankündigung eine Kassen-Nachschau durchzuführen.
M. E. werden Betriebe in bargeldintensiven Branchen wie Apotheken, Bäckereien, Einzelhandel, Friseure oder Gastronomie im Fokus der Finanzverwaltung stehen. Das sind insbesondere diejenigen Branchen, die in der Vergangenheit vielfach durch Manipulationen von Kassenaufzeichnungen aufgefallen sind.
Gründe für eine Kassen-Nachschau
Es gibt eine Vielzahl von Anlässen für die Finanzverwaltung, eine Kassen-Nachschau
durchzuführen, z. B.:
Auch Betriebe mit manueller Kassenführung bzw. einer Kassenführung mittels „offener“
Ladenkasse werden häufiger damit rechnen müssen, dass Amtsträger zur Durchführung einer Kassen-Nachschau erscheinen.
Nach dem Gesetzeswortlaut – insbesondere § 146b Abs. 1 und § 145 AO – ist die Kassen-Nachschau eine zeitnahe Prüfung zur Überprüfung der Kassenaufzeichnungen und deren ordnungsgemäße Übernahme in die Buchführung.
Prüfung der Kassenführung
Zum anderen werden bei einer Kassen-Nachschau auch die manuellen Formen der Kassenführung geprüft:
„offene“ Ladenkasse mit summarischer – retrograder – Ermittlung der Kasseneinnahmen und Kassenausgaben,
manuelle Ladenkasse, d. h. ohne Nutzung technischer Geräte und mit Einzelaufzeichnung aller Kasseneinnahmen und Kassenausgaben.
Die zuvor genannten elektronischen Aufzeichnungssysteme, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte, etc. müssen nicht im zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum der Steuerpflichtigen stehen. Es reicht aus, wenn sie vorhanden sind und von den Steuerpflichtigen genutzt werden.
Steuerpflichtige müssen damit rechnen, dass Amtsträger vor Durchführung einer
Kassen-Nachschau anonym die Geschäftsräume, die der Öffentlichkeit zugänglich sind,
aufsuchen, um sich ein Bild davon zumachen,wie die Kassenführung erfolgt bzw. wie die elektronischen Aufzeichnungssysteme genutzt werden.
Auch Mehrfachbesuche sind möglich. Die reine Beobachtung der Art der Kassenführung und der Nutzung der Kassensysteme können Amtsträger ohne Pflicht zur Vorlage eines Dienstausweises vornehmen. Dies geht einher mit Testkäufen. Die Belege werden dann genutzt, um im Rahmen der Kassen-Nachschau zu prüfen, ob undwie diese aufgezeichnet und verbucht werden.
Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen wird der Amtsträger die
Steuerpflichtigen auffordern,
Obwohl im Gesetz nicht genau festgeschrieben, müssen die Steuerpflichtigen über das
Ergebnis der Kassen-Nachschau informiert werden. Dazu werden die Ergebnisse schriftlich zusammengefasst. So sind die festgestellten leichten und schweren formellen bzw. materiellen Mängel in einem „Mängelprotokoll“ festzuhalten. Die schriftlichen Prüfernotizen sind den Steuerpflichtigen auszuhändigen.
Auch die Feststellung der formellen Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und
Buchungen ist mitzuteilen, da damit die sachliche Richtigkeit (§ 158 AO) der Kassenbuchführung einhergeht.
Bei erheblichen Feststellungen wird der betraute Amtsträger ohne Bekanntgabe
einer Prüfungsanordnung zur Vollprüfung (= Außenprüfung) übergehen.