");$("body").append(t);t.val($(n).text()).select();document.execCommand("copy");t.remove()}var $=jQuery
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern neben dem Grundgehalt Zusatzleistungen, z.B. für gute Arbeitsleistung etc. zukommen zu lassen. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer besonders vorteilhaft sind steuerfreie (und dann auch zumeist sozialversicherungsfreie) Zusatzvergütungen:
Aufmerksamkeiten sind bis zu einem Wert von 40,00 Euro (incl. Umsatzsteuer) steuerfrei, sofern es sich um Sachzuwendungen handelt. Dies kann Beispielsweise ein Blumenstrauss oder auch eine CD zum Geburtstag sein. Geldzuwendungen führen aber stets zur Steuer- und Sozialversicherungspflichtig. Bitte beachten: Dieser Wert ist eine Freigrenze, d.h. wenn der Wert der Sachzuwendung 40 Euro übersteigt, so ist die Zuwendung in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig.
Der Arbeitgeber kann die Belegschaft zweimal jährlich zu Betriebsausflügen, Jubiläumsfeiern etc. einladen, hierbei sind 110,00 Euro (incl. Umsatzsteuer) pro Mitarbeiter (einschließlich Angehörige) und pro Veranstaltung steuerfrei. Dabei Inbegriffen sind Verpflegung, Fahrtkosten, Eintrittskarten sowie kleine Geschenke ohne bleibenden Wert. Ab einem Betrag von 110,01 Euro ist jedoch der gesamte Betrag Lohnsteuerpflichtig (und Sozialversicherungspflichtig).
Der Arbeitgeber kann für den Arbeitnehmer Beiträge in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse bzw. in eine Direktversicherung einzahlen. Diese Beiträge des Arbeitgebers sind bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze-West steuer- und sozialversicherungsfrei. Somit ergibt sich ab 2007 ein steuer- und sv-freier Höchstbetrag von 2.520,00 Euro (= 4% von 63.000,00 Euro). Die Steuerfreiheit der Beträge wird in allen drei Durchführungswegen auf solche Versorgungszusagen beschränkt, die eine lebenslange Altersvorsorge vorsehen. Diese Rente unterliegt dann der nachgelagerten Besteuerung.
Der Arbeitgeber kann seiner Belegschaft am Arbeitsplatz steuerfrei Genussmittel und Getränke wie Kaffee, Tee, Mineralwasser, Obst, Süßigkeiten etc. in kleinen Mengen zur Verfügung stellen. Außerdem ist die Bewirtung von Mitarbeitern anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes bis zu höchstens 40,00 Euro steuerfrei (monatliche Freigrenze).
Unmittelbare Essenszuschüsse des Arbeitgebers für das Essen seiner Mitarbeiter in Kantinen, Gaststätten oder auch Restaurant-Schecks sind steuerfrei, sofern der Kostenanteil des Arbeitnehmers mindestens so hoch ist wie der amtliche Sachbezugswert (Mittagessen ab 2014 arbeitstäglich 2,93 Euro). Maximal kann der Arbeitnehmer in 2014 6,03 Euro pro Tag den Arbeitnehmer bei der Mittagsverpflegung unterstützen. Weitere Informationen gibt es beispielsweise bei TicketRestaurant.
Der Arbeitgeber kann die Kosten für die Betreuung der nichtschulpflichtigen Kinder seiner Mitarbeiter im Kindergarten steuerfrei (und sozialversicherungsfrei!) übernehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen staatlichen oder privaten Kindergarten handelt oder um eine extra hierfür bezahlte Tagesmutter.
Mitarbeitern, die zu betrieblichen Zwecken mit ihrem Kfz unterwegs sind, kann der gefahrene Kilometer mit 0,30 Euro steuerfrei vergütet werden.
In jedem Monat kann dem Arbeitnehmer ein Gutschein bis zur Freigrenze von 44 Euro (incl. Umsatzsteuer) als steuerfreier Sachbezug überreicht werden. Denkbar sind z.B. Benzingutscheine (Lösungsmöglichkeit, um die zumeist weggefallene Erstattung für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte auszugleichen), Gutscheine fürs Fitnessstudio oder ähnliches. Zu beachten ist dabei, dass der Warengutschein nur auf eine bestimmte Ware ausgeschrieben sein muss. Ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag darf nicht angegeben werden. Zusätzlich muss darauf geachtet werden, dass die Freigrenze nicht schon durch andere Sachbezüge ausgeschöpft ist.
Gerät ein Arbeitnehmer durch Krankheit oder Unfall in Not, kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter mit einem Betrag von bis zu 600,00 € steuerfrei unterstützen.
Plant einer der Arbeitnehmer eine größere Anschaffung, ist der Vorteil des zinslosen Darlehens mit einem maximalen Darlehensbetrag von 2.600,00 Euro steuerfrei. Bei höheren Darlehensbeträgen, wenn der Zinssatz nicht unter 5% liegt.