Steuerkanzlei Frank Castor · Leverkusen
Wenn Ihr Betrieb der Sofortmeldepflicht unterliegt, senden Sie bitte zuerst die Sofortmeldung – das dauert zwei Minuten. Diese vollständige Meldung reichen Sie danach nach. Zur Sofortmeldung
Zuerst Ihre eigenen Angaben als Arbeitgeber, danach die Angaben zur eingestellten Person.
Ihr Unternehmen als Arbeitgeber. Diese Angaben betreffen nicht die eingestellte Person.
Steht auf jeder Rechnung und jedem Schreiben der Kanzlei.
Diese Angabe steuert die weiteren Fragen. Wählen Sie im Zweifel „Sozialversicherungspflichtig beschäftigt“ – wir prüfen das ohnehin.
Ab hier geht es ausschließlich um die neu eingestellte Person. Die Angaben stehen im ausgefüllten Personalfragebogen.
Nur falls abweichend vom Familiennamen.
Wird für die Meldung an die Sozialversicherung benötigt.
Nur falls Sie selbst Personalnummern vergeben.
Diese Angaben stehen im ausgefüllten Personalfragebogen.
11 Ziffern. Steuerklasse, Kinderfreibeträge und Konfession werden damit elektronisch abgerufen und sind hier nicht anzugeben.
Bei einem weiteren Arbeitsverhältnis gilt Steuerklasse VI.
12 Stellen, Format 12 345678 A 901. Steht auf dem Sozialversicherungsausweis.
Dann werden Geburtsort und Geburtsland für die Vergabe benötigt.
Ohne Angabe erfolgt die Anmeldung bei der zuletzt zuständigen Kasse.
Leibliche und adoptierte Kinder werden seit 01.07.2025 digital abgerufen. Nur Stief- und Pflegekinder sowie Kinder im Ausland müssen gemeldet werden.
Je Zeile ein Kind: Vorname, Geburtsdatum, Verhältnis (Stief-, Pflege-, Adoptivkind).
Freiwillige Angabe. Sie wirkt sich zugunsten der beschäftigten Person aus: fünf Tage Zusatzurlaub im Jahr. Der Arbeitgeber benötigt sie außerdem für die Ausgleichsabgabe.
Leer lassen, wenn unbefristet.
Tätigkeit, Art und Umfang des Arbeitsverhältnisses.
Erlernter Beruf.
Die tatsächliche Tätigkeit, nicht der erlernte Beruf.
Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber.
Ab dem zweiten Minijob neben einer Hauptbeschäftigung entsteht Versicherungspflicht.
Der Antrag muss schriftlich vorliegen und gehört zu den Entgeltunterlagen.
Die Befreiung gilt einheitlich für alle geringfügigen Beschäftigungen. Sie kann nicht für einzelne Arbeitsverhältnisse getrennt erklärt werden.
Bei mehr als 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr entsteht Sozialversicherungspflicht.
Dezimal, z. B. 38.5
Gemeint sind gleichzeitig laufende Arbeitsverhältnisse bei fremden Arbeitgebern, auch Minijobs. Mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet; das kann die Beitragspflicht ändern.
Je Zeile: Arbeitgeber, Art der Tätigkeit, ungefährer monatlicher Verdienst.
Bereits beendete Beschäftigungen seit dem 1. Januar, auch Minijobs, kurzfristige Aushilfen und Praktika. Wichtig für die 70-Tage-Grenze bei kurzfristiger Beschäftigung.
Je Zeile: Zeitraum, Arbeitgeber, Art der Beschäftigung, Anzahl Arbeitstage.
Betroffen sind unter anderem Baugewerbe, Gaststätten und Beherbergung, Personenbeförderung, Speditions- und Transportgewerbe, Schausteller, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft sowie das Wach- und Sicherheitsgewerbe. Im Zweifel bitte in der Kanzlei nachfragen.
Die Sofortmeldung muss spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung beim Rentenversicherungsträger vorliegen. Dieses Formular wird zu den Bürozeiten bearbeitet und ersetzt keine rechtzeitige Meldung. Wenn die Beschäftigung innerhalb der nächsten zwei Werktage beginnt, rufen Sie bitte zusätzlich unter 0214 31067300 an.
Sozialkasse des Baugewerbes. Sie führt ein eigenes Konto für die Urlaubsansprüche.
Frühere Beschäftigungszeiten in der Branche werden angerechnet. Leer lassen, wenn keine vorliegen.
Vergütung, Urlaub und zusätzliche Vereinbarungen.
Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien.
Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge.
Nur bereits vereinbarte Verträge. Bloßes Interesse der beschäftigten Person ist hier nicht gemeint.
Entgeltumwandlung oder arbeitgeberfinanziert, Durchführungsweg, Beitragshöhe.
Bei Firmenwagen bitte Bruttolistenpreis angeben.
Bitte laden Sie die Unterlagen hoch. Erlaubt sind PDF, JPG und PNG bis 5 MB je Datei, insgesamt höchstens 10 MB.
Wird auch dann benötigt, wenn Sie alle Angaben hier eingetragen haben – wegen der Unterschrift unter der Erklärung. Den Vordruck finden Sie auf der Auswahlseite unter „Vordrucke zum Ausfüllen“.
Wir können die Anmeldung auf Grundlage Ihrer Angaben vorbereiten. Für die Personalakte und als Nachweis brauchen wir die unterschriebenen Unterlagen aber zwingend. Senden Sie sie bitte, sobald sie vorliegen – gern über dieses Formular oder direkt an die Kanzlei.
Wir können die Anmeldung auf Grundlage Ihrer Angaben vorbereiten. Für die Personalakte und als Nachweis brauchen wir den unterschriebenen Arbeitsvertrag aber zwingend. Senden Sie ihn bitte, sobald er vorliegt – gern über dieses Formular oder direkt an die Kanzlei.
Gehört zu den Entgeltunterlagen und muss bei einer Prüfung vorgelegt werden können.
Bei Staatsangehörigkeit außerhalb der EU/EWR und der Schweiz.